Als amtlich zugelassenes Inkassounternehmen ist unsere Hauptaufgabe das Einziehen kaufmännisch ausgemahnter, noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen.
Sobald sich der Schuldner mit dem Begleichen einer Rechnung in Verzug befindet, wird er von unserem Unternehmen schriftlich zur Zahlung Ihrer offenen Forderung angemahnt.
Bleiben die schriftlichen Mahnungen erfolglos, versuchen wir im Gespräch mit dem Schuldner noch eine Regelung zu erreichen.
Sollte der Schuldner weiterhin nicht reagieren, werden wir auf Ihren Wunsch das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Die dafür notwendige Vertretungsbefugnis steht uns als registrierter Inkassodienstleister nach Ihrer Vollmachtserteilung zu und wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei eingeleitet.
Endet das gerichtliche Mahnverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid wird die Zwangsvollstreckung betrieben.
Da titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren, bedeutet dies, dass wir den Schuldner durch Adresspflege, Überwachung der Vermögensverhältnisse weiterhin beobachten, um die berechtigte Forderung erfolgreich einzuziehen.
Befindet sich Ihr Schuldner zum Beispiel nach einer ersten Mahnung im Verzug, muss er Ihnen als Gläubiger die weiteren Kosten erstatten, die für die Realisierung Ihrer berechtigten Forderung nötig sind. Dazu gehören auch unsere Gebühren – die Inkassokosten gehören zum sogenannten Verzugsschaden.
Zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen vereinbarte Erfolgsprovisionen sind kein Verzugsschaden und vom Auftraggeber alleine zu tragen.
Werden wir mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und/oder dem nachgerichtlichen Inkasso (zum Beispiel Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen/ Langzeitüberwachung) beauftragt, fallen weitere Vergütungen in Abhängigkeit von den jeweils einzuleitenden Maßnahmen an.
Einen Ankauf/Verkauf Ihrer titulierter Forderungen werden bei uns nicht angeboten.